Statuten

Statuten des Tauchclub Napoleon
Stand: 26.11.2021

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Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Tauchclub Napoleon“. Nachstehend TC Napoleon genannt,
besteht mit Sitz am jeweiligen Standort des Kompressors eine
Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff des schweiz. Zivilgesetzbuches.
Der TC Napoleon kann sich im Handelsregister eintragen lassen.

Art. 2 Ziel und Zweck
a) Der TC Napoleon bezweckt den Zusammenschluss von Sporttauchern, die
sportliche und technische Ausbildung in allen Sparten des Tauchsportes, die Organisation
von Tauchsportveranstaltungen, die Pflege der Kameradschaft, sowie Nachwuchs-
förderung.
b) Der TC Napoleon verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell
neutral.
c) Der TC Napoleon respektiert die Gesetze und Reglemente, die die Erhaltung der Fauna,
Flora und archäologischen Fundstellen in unseren Gewässern zum Ziele haben.

Art. 3 Zugehörigkeit
Der TC Napoleon kann sich allen nationalen und internationalen Verbänden anschliessen.

Art. 4 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Art. 5 Jede Person kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 6 Aufnahme in den Club
a) Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und unter Einzahlung
des ersten Jahresbeitrages. Mitglied-Kandidaten müssen das 15. Altersjahr zurückgelegt
haben.
b) Der Vorstand bestimmt über die provisorische Aufnahme des Gesuchstellers in den
Tauchclub.
c) Wird die provisorische Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Gesuchsteller durch den
Vorstand schriftlich mitzuteilen.
d) Die definitive Aufnahme eines Mitglied-Kandidaten erfolgt an der nächsten HV
als eines der ersten Traktanden.
e) Mit dem Aufnahmegesuch anerkennt das neue Mitglied die Statuten des TC Napoleon

Art. 7 Austritte und Ausschlüsse
a) Der Austritt aus dem Club kann nach erfüllen der Beitragspflicht durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Clubjahres ( 31. Okt. ) erfolgen.

b) Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club grob vernachlässigen, gegen
die Statuten und die clubinternen Bestimmungen wiederholt verstossen oder deren Mit-
gliedschaft dem Club aus anderen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, können
vom Vorstand ausgeschlossen werden.
c) Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand schriftlich verständigt und kann zu
Handen der nächsten Hauptversammlung dagegen schriftlich rekurrieren. Den defini-
tiven Entscheid fällt die Hauptversammlung. Ein solcher Entscheid kann nicht vor
Gericht angefochten werden.
d) Durch den Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten eines
Mitgliedes. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.

Art. 8 Mitgliederbeitrag
a) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt.
Der minimale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 1.-, der maximale Mitgliederbeitrag Fr. 200.-
pro Mitglied. Vorstandsmitglieder bezahlen den selben Jahresbeitrag.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag bis Ende Februar des laufenden
Clubjahres zu entrichten.
c) Passivmitglieder bezahlen mindestens Fr. 20.—Jahresbeitrag.
d) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 9 Organisation und Administration
a) Die Organe des Clubs sind:
1.) Die Hauptversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Die Rechnungsrevisoren
4.) Die Arbeitsausschüsse
b) Das Vereinsjahr dauert von 1. November bis 31. Oktober.

Art. 10 Die Hauptversammlung
a) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
b) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im November statt.
c) Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder
auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder statt.
d) Jede Hauptversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder,
ist beschlussfähig.
e) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail, mindestens 30 Tage vorher durch den Vorstand,
unter Beifügung der Traktandenliste. Abänderungen und Ergänzungen zur Traktandenliste
können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung eingereicht werden.

f) Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig. Passivmitglieder und die noch nicht
aufgenommenen Mitglied-Kandidaten haben kein Stimmrecht.
g) Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes verlangt und beschlossen wird, durch
offenes Handmehr. Bei allen Abstimmungen ist die einfache Stimmenmehrheit ent-
scheidend. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Clubauflösung, wofür
zwei Drittel aller anwesenden Aktivmitglieder stimmen müssen.
h) Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 11 In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:
a) Wahl der Stimmenzähler.
b) Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
c) Abnahmen der Jahresberichte.
d) Rekurse von Aufnahmegesuchen und Ausschlüssen.
e) Décharge-Erteilung an den Vorstand.
f) Wahl des Vorstandes und der Delegierten für ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig und
kann, sofern keine Demissionen vorliegen, in globo erfolgen.
g) Wahl der Revisoren für ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Bestätigung permanenter Kommissionen.
k) Festsetzung der Jahresbeiträge.
l) Beschlussfassung über das Jahresprogramm.
m) Beschlussfassung über grössere Ausgaben und das Budget.
n) Änderung der Statuten.
Art. 12 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 13 Der Vorstand
a) Der Vorstand ist das ausführende und vorbereitende Organ des Clubs. Er vertritt den Club
rechtsgültig gegenüber Dritten. Er verwaltet das Clubvermögen und verfügt über die vor-
handenen Mittel im Rahmen der ihm von der Hauptversammlung eingeräumten Be-
fugnisse. In seine Kompetenz fällt die Ausführung der von der Hauptversammlung
gefassten Beschlüsse sowie die Besorgung sämtlicher Geschäfte, deren Ausführung
nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Hauptversammlung vorbehalten bleibt.
b) Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern:
1. ) Präsident
2. ) Vizepräsident
3. ) Aktuar
4. ) Kassier
5. ) Technischer Leiter
c) Ein Vorstandsmitglied kann bis zu drei Ämter gleichzeitig ausüben. Vorstandsentscheide werden
nach Kopfstimmen und nicht nach Funktionsstimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit, gibt der
Präsident den Stichentscheid.

d) Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Clubjahres aus, so hat der Vorstand das
Recht, das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung provisorisch zu besetzen.
Ebenfalls steht dem Vorstand das Recht zu, Kommissionen zu ernennen und vor grösseren
Anlässen wie Clubtouren, Sportveranstaltungen etc. verantwortliche Leiter und Organi-
satoren zu bestimmen. Permanente Kommissionen sind durch die Hauptversammlung
zu bestätigen.

Art. 14 Funktionen der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident führt den Vorsitz bei Versammlungen und vertritt den Club nach aussen. Zu
Handen der ordentlichen Hauptversammlung hat er einen Präsidialbericht über das
vergangene Clubjahr schriftlich niederzulegen oder zu verlesen.
b) Der Vizepräsident übernimmt die Arbeit des Präsidenten, falls dessen Abwesenheit
dies erfordern sollte.
c) Der Aktuar besorgt auf Anordnung des Präsidenten die Korrespondenz und führt
über sämtliche Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll.
Alle gefassten Beschlüsse sind darin deutlich hervorzuheben.
d) Der Kassier führt Kassa und Buchhaltung des Clubs, verwaltet das Clubvermögen
und ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er hat zu Handen der
ordentlichen Hauptversammlung einen Kassabericht über das abgelaufene Clubjahr
und über das Budget für das nächste Jahr schriftlich niederzulegen oder zu verlesen.
e) Der technische Leiter ist verantwortlich für das Training, die Tauchveranstaltungen und
die Tauchkurse. Er arbeitet das Jahresprogramm aus.
Er kann bei Kursen und Veranstaltungen besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
Die Verfügungen des technischen Leiters sind für alle Mitglieder verbindlich. Zu Handen
der ordetlichen Hauptversammlung hat er einen Bericht über das vergangene Clubjahr
schriftlich niederzulegen oder zu verlesen.

Art. 15 Vorstandssitzungen
a) Der Vorstand versammelt sich auf Verlangen des Präsidenten oder dessen Stellvertreter
(Vizepräsident). sowie auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern. Er ist beschluss-
fähig, wenn mindestens zwei Personen, die mindestens drei Ämter bekleiden anwesend sind.
Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig.
b) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident denn Stichentscheid. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
c) Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier haben rechtsgültig Einzelunterschrift.
Die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen rechtsgültig unter sich zu zweien. Clubintern
haben alle Vorstandsmitglieder bei Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen,
Einzelunterschrift.

Art. 16 Kommissionen
Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse einem engeren Ausschuss übertragen. Er ist ferner berechtigt, die Ausführung von Arbeiten und die Behandlung wichtiger Fragen an besondere, von ihm ernannte Kommissionen zu überweisen. Die Ausschüsse sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Permanente Kommissionen sind durch die Hauptversammlung zu bestätigen.

Art. 17 Haftbarkeit bei Unfällen
Für alle Unfälle, welche bei Kursen oder sonstigen Veranstaltungen vorkommen, kann
weder der Club noch ein Mitglied haftbar gemacht werden, es sei denn im Fall einer
gesetzlichen Haftpflicht oder durch richterlichen Entscheid.

Art. 18 Rechnungswesen
a) Die zur Erfüllung der Clubaufgaben erfordelichen Mittel sind durch Erhebung von Mit-
gliederbeiträgen, Unterwasser-Arbeiten und Subventionen aufzubringen.
b) Der Vorstand hat für laufende Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind einen Kredit von
1000.- Fr pro Geschäft und Jahr.
Grössere Ausgaben unterliegen dem Beschluss der ordentlichen und ausserordentlichen
Hauptversammlung.
c) Die Rechnungsrevisoren haben Kassa- und Buchführung des Kassiers alljährlich nach
Beendigung des Clubjahres zu prüfen und der ordentlichen Hauptversammlung
schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
d) Das Vermögen des Clubs ist allein haftbar für dessen Verbindlichkeiten. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch
auf das Clubvermögen.

Art. 19 Auflösung des Clubs
a) Eine Auflösung des TC Napoleon, kann nur auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der
Aktivmitgliedern erfolgen.
b) Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der TC Napoleon zahlungs-
unfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
c) Nach der Auflösung wird das Clubvermögen unter Abzug der Liquidationskosten anteilmässig unter
den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zur Zeit des Auflösungsbeschlusses aufgeteilt.

Art. 20 Schlussbestimmungen
a) Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Art. 52 bis 79
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
b) Diese Statuten werden durch die ordentliche Gründungsversammlung vom 14. Aug. 1993
angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.